Gewaltschutzgesetz

Gewaltschutzgesetz (GewSchG) - Schutz für Opfer häuslicher Gewalt. Seit 01. Januar 2002 ist das Gesetz in Kraft getreten. „Wer schlägt muss gehen, das Opfer bleibt in der Wohnung“. Dieser Satz ist der Kerngedanke des GewSchG. Wer Opfer von Gewalt geworden ist kann neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen.

Geltungsbereich: Für alle von häuslicher Gewalt bedrohten oder betroffenen Personen, unabhängig ob es sich um Gewalt in einer Paarbeziehung oder um Gewalt gegen andere Familienangehörige handelt.

Verfahrensbeginn: Das Verfahren beginnt mit der Antragsstellung der verletzten Person. Die Opfer können selbst beim Amtsgericht (in der Rechtsanragstelle) oder mit Hilfe einer Anwältin oder einer Frauenberatungsstelle (Jenaer Frauenhaus, Kontakt und Beratungsbüro) gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Stalking beantragen und / oder die Überlassung der bisher gemeinsamen genutzten Wohnung geltend machen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen.

Kosten: Die Antragsstellung beim zuständigen Gericht ist kostenfrei. Für den Anwalt kann Prozesskostenbeihilfe beantragt werden.

Wohnungszuweisung: Das Opfer hat die Möglichkeit den Täter aus der gemeinsamen Wohnung verweisen zu lassen (§2 GewSchG). Zunächst für eine Dauer von 6 Monaten. Das Gericht kann aber unter bestimmten Umständen z.B. wenn Opfer keine Ersatzwohnung findet, die Frist um weitere 6 Monate verlängern. Die Wohnungszuweisung ist dann eine dauerhafte Lösung, wenn die Wohnung den Opfer gehört oder allein im Mietvertrag steht.

Weitere Schutzanordnungen sind möglich:

Dazu können u.a. folgende Verbote in Betracht kommen:

  • die Wohnung der Verletzten Person betreten
  • sich der Wohnung des Opfers bis auf einen von Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähern
  • sich an Orten aufhalten (Arbeitsplatz, Kindergarten und Schule der Kinder, Freizeiteinrichtungen)
  • Kontakt zu verletzten Personen aufzunehmen (Telefon, Fax, Briefe, E-Mails, SMS)
  • Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen (sollte es dennoch dazu kommen, hat sich der Täter umgehend zu entfernen)

Die Maßnahmen sind im Regelfall befristet und werden mit Strafandrohungen bis zu 250.000 Euro bzw. Ersatzhaft bis zu 6 Monaten bei Zuwiederhandlung des Täters sanktioniert. Die Frist kann aber auf Antrag verlängert werden. Auch in Fällen des Stalkings kann jetzt mit einer Schutzanordnung gegen den Belästiger vorgegangen werden. Durch die Einführung eines eigenständigen Straftatbestands (§238 Nachstellung, Strafgesetzbuch), nach dem Stalker effektiv verfolgt und die Opfer besser geschützt werden können. Da normale gerichtliche Verfahren meist zu lange dauern müssen in diesen Fällen Schutzanordnungen im Eilverfahren als einstweilige Anordnung beantragt werden.

Welches Gericht ist zuständig: Das Amtsgericht vor Ort ist zuständig. Wenn sie einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von 6 Monaten vor Antragsstellung geführt haben, Unabhängig ob sie verheiratet sind oder nicht, wird das Familiengericht am Amtsgericht tätig. Wenn sie keinen gemeinsamen Haushalt führen bzw. wurde dieser vor 6 Monaten aufgelöst sind die allgemeinen Zivilgerichte zuständig.
Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung: Schutzanordnungen und Wohnungsüberlassungen können zwangsweise durchgesetzt werden. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher. Er kann unter Hinzuziehung der Polizei vollstrecken.

Was passiert bei Verstößen:

  • wiederholte Räumung, wenn Täter in die Wohnung zurückkehrt
  • Opfer kann bei jeder Zuwiderhandlung gegen die Schutzanordnung die Polizei zuziehen
  • bei jedem Verstoß können auf Antrag des Opfers Ordnungsgelder oder Ordnungshaft die Folge sein
  • Verstößt der Täter gegen die Anordnungen, macht er sich strafbar (§ 4 GewSchG)!

Greift das GewschG auch bei AusländerInnen: Die Trennung von einem Ehepartner kann Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht haben. Bei Häuslicher Gewalt spricht man hingegen von einem Härtfall, der sozusagen eine Ausnahme darstellt. Eine Trennung von einem gewalttätigen Partner in Verbindung mit Schutzanordnungen oder Wohnungszuweisung nach dem GewSchG innerhalb der ersten 2 Jahre in Deutschland kann daher nicht zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts führen.