Gewaltschutzgesetz (GewSchG) 

Schutz für Opfer häuslicher Gewalt

Seit 01. Januar 2002 in Kraft getreten:

»Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung.«

 

»Wer schlägt muss gehen, das Opfer bleibt in der Wohnung.« Dieser Satz ist der Kerngedanke des GewSchG. Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen.

Da normale gerichtliche Verfahren meist zu lange dauern, müssen in diesen Fällen Schutzanordnungen im Eilverfahren als einstweilige Anordnung beantragt werden. Dafür bedarf es einer eidesstaatlichen Versicherung der antragstellenden Person.

Die zuständige Richter*in entscheidet, ob der Antrag mit oder ohne Anhörung erlassen wird.

Geltungsbereich

Für alle von häuslicher Gewalt bedrohten oder betroffenen Personen, unabhängig ob  es sich um Gewalt in einer Paarbeziehung, in einer Ehe, in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung oder um Gewalt durch andere Familienangehörige handelt.

Wichtig ist, dass sowohl die betroffene Person als auch die gewaltausübende Person das 18. Lebensjahr erreicht haben.

Verfahrensbeginn

Das Verfahren beginnt mit der Antragsstellung der verletzten Person.

Die Opfer können selbst beim Amtsgericht (in der Rechtsantragstelle) oder mit Hilfe einer Anwält*in oder der Ambulante Fachberatungsstelle gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Stalking beantragen und/oder die Überlassung der bisher gemeinsamen genutzten Wohnung geltend  machen.

Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen. Bei der Antragstellung alle vorhandenen Beweismittel mitbringen (ärztliche Atteste, Aktenzeichen von gestellten Anzeigen, E-Mails, Briefe, SMS… des Täter*in), aus denen die Bedrohung sichtbar wird.

Was kann beantragt werden?

  • Wohnungszuweisung:
    Das Opfer hat die Möglichkeit den*die Täter*in, aus der gemeinsamen Wohnung verweisen zu lassen (§2 GewSchG). Zunächst für eine Dauer von 6. Monaten. Das Gericht kann aber unter bestimmten Umständen, z.B. wenn Opfer keine Ersatzwohnung findet, die Frist um weitere 6 Monate verlängern. Die Wohnungszuweisung ist dann eine dauerhafte Lösung, wenn die Wohnung dem Opfer gehört oder allein im Mietvertrag steht.

  • Kontakt- und Näherungsverbot

  • sich der Wohnung des Opfers bis auf einen von Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähern

  • Kontakt zu verletzten Personen aufzunehmen (Telefon, Fax, Briefe, E-Mails, SMS)

  • Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen (sollte es dennoch dazu kommen, hat sich der Täter umgehend zu entfernen)

Diese Anordnungen sind nicht abschließend. Es sollten bei der Beantragung die persönlichen Lebensumstände berücksichtigt werden, bei denen es zu Zusammentreffen, Belästigungen und Bedrohungen durch die Täter*in kommen kann.

Greift das GewSchG auch für Frauen mit Migrationshintergrund?

Die Trennung von einem Ehepartne*in kann Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht haben.

Bei Häuslicher Gewalt spricht man hingegen von einem Härtefall, der sozusagen eine Ausnahme darstellt.

Eine Trennung von einem gewalttätigen Partner*in in Verbindung mit Schutzanordnungen oder Wohnungszuweisung nach dem GewSchG innerhalb der ersten 2 Jahre in Deutschland kann daher nicht zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts führen.

Zuständige Gericht

Zuständig ist das Familiengericht

  • In dessen Bezirk die Tat begangen wurde,

  • In dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung befindet,

  • Oder in dessen Bezirk der Täter*in seinen ersten Wohnsitz hat.